Industrielles und gewerbliches Abwasser

Indirekteinleitung


Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen:


Abwassereinleitungen, vornehmlich aus Gewerbe- und Industriebetrieben in die öffentliche Kanalisation, werden als Indirekteinleitungen bezeichnet.


Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe oder stammt aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).


Die Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Gifhorn beantragt werden.


In der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen zu den betreffenden Herkunftsbereichen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung gestellt werden.


Durch die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen soll


  • eine Minimierung der Einsatzstoffe und des Energieverbrauchs,
  • die Zurückhaltung von Schadstoffen im Abwasser am Anfallort und
  • die Eliminierung von Schadstoffen aus Abwasserteilströmen, vor der Vermischung mit anderem Abwasser,


erreicht werden.


Herkunftsbereiche der Abwasserverordnung (AbwV), in denen Anforderungen für den Ort des Anfalls und vor der Vermischung oder Verdünnung formuliert sind:


Folgende für die Genehmigungspflicht relevante Herkunftsbereiche sind u.a.:


  • Anhang 31: Kühlwasser
  • Anhang 40: Metallbe- und –verarbeitung, z. B. Mechanische Werkstätten, Lackiererei u.a.
  • Anhang 49: Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a.
  • Anhang 50: Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen
  • Anhang 55: Abwasser aus Wäschereien


Insgesamt umfasst die AbwV nahezu 60 Herkunftsbereiche.


Direkteinleitung


Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser:


Ist es zweckmäßiger das anfallende gewerbliche oder industrielle Abwasser, das einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung unterliegt, vor Ort zu behandeln, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das behandelte Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.


Die Anforderungen an die Abwasserqualität ergeben sich ebenfalls aus der Abwasserverordnung (Anhang zum jeweiligen Herkunftsbereich) und durch die Vorgaben des betroffenen Gewässers (z. B. Verschlechterungsverbot).


Für die Einleitung ist dann eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gem. § 10 WHG erforderlich.


Hierfür ist eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht die Voraussetzung.


Gebühren


Allgemeine Gebührenordnung


Rechtsgrundlage


Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Abwasserverordnung, Nieders. Wassergesetz (NWG)