Gewerbsmäßige Hundehaltung und -zucht Erlaubnis

Leistungsbeschreibung


Wer Hunde gewerbsmäßig züchten oder halten möchten, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.


Verfahrensablauf


Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.


An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.


Voraussetzungen


Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss


  • auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
  • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.


Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende


  • Ernährung,
  • Pflege und
  • Unterbringung


der Tiere ermöglichen.


Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antrag mit Angaben über
    • die Art der betroffenen Tiere,
    • die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
    • die Räume und Einrichtungen.
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person.


Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.


Rechtsgrundlage


§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)


Was sollte ich noch wissen?


Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle nach den Anforderungen zu erkunden.