KFZ - Neuzulassung aus EU-Land

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin oder den Halter zu stellen. 
In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt. Vorrangig gilt der Eintrag in der ausländischen Zulassungsbescheinigung.
Ist in der Zulassungsbescheinigung bereits ein Halter eingetragen und steht im Feld "B" (Datum der Erstzulassung) ein Datum, ist das Fahrzeug bereits zugelassen. In diesem Fall handlelt es sich um die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem EU-Land.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt


  • nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – beziehungsweise den Firmensitz der antragstellenden Person.
  • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister beziehungsweise Gewerberegister eingetragen ist.

Gebühren

27,00 Euro - 81,80 Euro
ggf. Wunschkennzeichengebühr
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
  • Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 (FZV)
  • Kaufvertrag oder Rechnung für das Neufahrzeug
  • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
  • Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als drei Monate
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin oder vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin oder abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin oder vom Halter und vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs. 


bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:


  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll.


bei Firmen zusätzlich:


  • Auszug aus dem Gewerberegister beziehungsweise Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht


bei Vereinen zusätzlich:


  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:


  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise