Eine vorläufige behördliche Unterbringung einer Person ist nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Kann eine gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung, auch durch einstweilige Anordnung, nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landkreis die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in einer Unterbringungseinrichtung unterbringen. Voraussetzungen hierfür ist ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes (die Ärztin oder der Arzt soll Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben).
In solchen Fällen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung vom Landkreis unverzüglich nachzuholen.
Um sicherzustellen, dass der Landkreis diese Aufgabe vollumfänglich - auch außerhalb der Servicezeiten - wahrnehmen kann, wurde eine Rufbereitschaft eingerichtet, welche über die Rettungsleitstelle des Landkreises (Tel. 05371 19222) erreicht und angefordert werden kann.