Das Wasserrecht regelt die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung mit dem Zweck, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Gewässer sind oberirdische Gewässer und auch das Grundwasser. Zur Erreichung dieser Ziele gibt es umfangreiche Regelungen im Bundes- und auch im Landesrecht. So ist für den Bau, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung eines Gewässers, dazu zählen auch grundwassergespeiste Teiche, eine wasserrechtliche Plangenehmigung oder Planfeststellung notwendig. Darüber hinaus kann, wenn Wasser "benutzt" wird, auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein, z. B. für Einleitungen, Ableitungen, Versickerungen, Aufstauen und Absenken. Der Bau vor gedichteten Teichen ist wasserrechtlich nicht relevant, je nach Umfang aber baugenehmigungspflichtig.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz
Unterlagen
Der Antrag kann auf unten stehendem Vordruck oder auch formlos gestellt werden. Die Antragsunterlagen sind abhängig von der Größe und vom Standort und sollten im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abgeklärt werden.
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung