Naturdenkmäler sind gemäß § 28 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur wie z. B. Bäume, Findlinge oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.