Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Waffenherstellung gewerbsmäßig werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz (WaffG) des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellt, bearbeitet oder instand setzt, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis. Weiterhin muss ein Waffenherstellungsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgeht.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die zuständige Stelle prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmung muss selbst erbracht werden.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Soweit bereits vorhanden, sollte auch die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten nachgewiesen werden können.
Weitere Unterlagen, die der Bewerber vorzulegen hat, fordert die zuständige Stelle an.
Es fallen Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber/-in die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber/-in hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Antragsformulare sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
02.10.2013
Die Dienstleistung Waffenherstellung gewerbsmäßig ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.