Waffenherstellung gewerbsmäßig

 

Leistungsbeschreibung

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz (WaffG) des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

 

Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellt, bearbeitet oder instand setzt, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis. Weiterhin muss ein Waffenherstellungsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgeht.

 

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

 

 

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmung muss selbst erbracht werden.

 

Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

 

 

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass keine Vorstrafe vorliegt.
  • persönliche Eignung
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Hannover erlangt werden.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt werden.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle bei handwerksgemäßer Betriebsweise
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • Nachweis des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
  • ggf. Nachweis der Fachkunde

Soweit bereits vorhanden, sollte auch die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten nachgewiesen werden können.

Weitere Unterlagen, die der Bewerber vorzulegen hat, fordert die zuständige Stelle an.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber/-in die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Der Erlaubnisinhaber/-in hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

 

Anträge / Formulare

Antragsformulare sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.


Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

 

Fachlich freigegeben am

02.10.2013

 

 

Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.

Waffenherstellung gewerbsmäßig