Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Antragsfrist: unverzüglich/bis zu 14 Tagen nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes
Frist zur Vorlage der notwendigen Unterlagen: 3 Monate (die Frist kann auf Antrag um weitere 3 Monate verlängert werden)
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.