Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Landesblindengeld werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen an zivilblinde Personen. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Nach Vollendung des 27. Lebensjahres steht das Landesblindengeld frühestens seit dem 01.01.2007 zu. Für Anträge, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 gestellt wurden, gilt eine Übergangsregelung.
Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.
Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem SGB XII oder aus dem Landesblindenfondsgewährt werden.
Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Die Dienstleistung Landesblindengeld ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.