Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Versteigerung: Anzeige werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in dessen/deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Bei Versteigerung von Waren, die
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
Es fallen keine Gebühren an.
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) erfüllt sind.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Dienstleistung Versteigerung: Anzeige ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.