Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Die Zuständigkeit liegt bei der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle.
Es fallen Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostenrecht insbesondere der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13 a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Dienstleistung Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.