Lärmbelästigung durch Geräte und Maschinen

Geräte wie Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser verursachen erheblichen Lärm. Sie dürfen in Wohngebieten daher nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob zu gewerblichen oder privaten Zwecken.


Rasenmäher dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.


Welche Geräte und Maschinen wann eingesetzt werden dürfen, regelt die 32 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung. Die vom Anwendungsbereich erfassten Geräte und Maschinen sind im Anhang der Richtlinie definiert.


Bei Problemen mit Lärm durch Geräte und Maschinen, die unter die Geräte- und Maschinenlärmschutz - Verordnung fallen, sprechen Sie am besten zuerst mit dem Verursacher.


Bei Verstößen gegen die Regelungen der 32. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung ist das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt Ansprechpartner.