Landpachtverkehr

Bei Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen, die größer als 5.000 Quadratmeter sind, ist der Verpächter verpflichtet und der Pächter berechtigt, den Pachtvertrag bei der unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen.


Der Pachtvertrag kann durch den Grundstücksverkehrsausschuss beanstandet werden, zum Beispiel wenn der Pachtzins nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielen ist.