Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind beim Landkreis Gifhorn mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist derjenige, der die Arbeiten, z.B. die Bohrung, ausführt. Die Bohrung ist auch beim Landesamt für Bergbau, Energie u. Geologie (LBEG) online anzuzeigen.
Im Anschluss an die Bohrung ist ein Schichtenverzeichnis nachzureichen.
Rechtsgrundlage:
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz