Hinweis:
Für das Stadtgebiet Gifhorn ist die Stadt Gifhorn zuständig.
Für die Anmeldung einer Versammlung nutzen Sie bitte das Funktionspostfach: versammlung@gifhorn.de oder unser Onlineformular
Gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Unter einer Versammlung versteht man eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung. Dazu zählen beispielsweise Demonstrationen, Aufzüge, Mahnwachen, politische Paraden, etc.
Unter das Versammlungsrecht fallen unter Umständen auch Infostände und Gedenkveranstaltungen. Traditionelle Volksfeste fallen hingegen nicht unter das Versammlungsrecht.
Für Versammlungen hat das Grundgesetz gesetzliche Einschränkungen vorgesehen. In Niedersachsen werden diese durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vorgegeben.
So hat derjenige, der eine Versammlung durchführen möchte, spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe der Versammlung, die zuständige untere Versammlungsbehörde darüber zu unterrichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wochenende (Samstag und Sonntag) sowie gesetzliche Feiertage die Frist entsprechend verlängern. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Anzeige per Post mindestens weitere drei Tage benötigt.
Für das gesamte Gebiet des Landkreises Gifhorn ist grundsätzlich der Landkreis zuständige untere Versammlungsbehörde. Für Versammlungen im Stadtgebiet Gifhorn ist die Stadt Gifhorn zuständig.
Die untere Versammlungsbehörde kann gemäß § 8 NVersG die Versammlung beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Weitere Informationen zum Versammlungsrecht und das Niedersächsische Versammlungsgesetz finden Sie hier: Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Gemäß § 25 NVersG sind Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostenfrei.
Für die Anzeige einer Versammlung benutzen Sie bitte das Formular "Anzeige einer Versammlung".
Der Vordruck ist grundsätzlich nicht zwingend zu benutzen. Die im Vordruck abgefragten Daten dienen der schnelleren Einstufung der Versammlung aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten.