Wasserentnahmegebühr

Das Land Niedersachsen erhebt für die Entnahme von Wasser eine Gebühr.


Gebührenpflichtige Wasserentnahmen sind:


  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser


 Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr ist die Untere Wasserbehörde.


Die Höhe der Wasserentnahmegebühr richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendung des entnommenen Wassers. Sie kann bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen auf Antrag ermäßigt werden. Für die Gebührenberechnung ist die Wasserentnahme durch geeignete Messgeräte zu erfassen und in der Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr der Unteren Wasserbehörde mitzuteilen.
 
Für jede Wasserentnahme muss bis zum 15. Februar des Folgejahres eine entsprechende Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr der Unteren Wasserbehörde vorgelegt werden.
 
Von der Gebührenpflicht kann der Landkreis Gifhorn eine Befreiung erteilen, wenn die Wasserentnahme dazu dient, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder ein Kulturdenkmal zu erhalten.

Rechtsgrundlage
Nieders. Wassergesetz