Waldbehörde

Zweck und Ziel der Waldbehörde ist die Sicherung, Förderung und Bewirtschaftung des Waldes unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer.


Wälder sind in vielfältiger Sicht schützenswerte Biotope. Sie haben nicht nur für die forstenden Eigentümer eine Nutzfunktion, sondern dienen der Bevölkerung ebenfalls der Erholung und geben einer Vielzahl von Tieren und Pflanzen eine Lebensstätte.


Der Waldbehörde obliegt die Prüfung, ob Kahlschläge, Waldumwandlungen oder Erstaufforstungen erfolgen dürfen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Waldbehörde, die allgemeinen Betretungsrechte im Sinne des Wald- und Landschaftsordnungsgesetzes (NWaldLG) zu wahren.


Waldumwandlungen


Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises Gifhorn als Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft oder Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.


Erstaufforstungen


Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor Ihrer Durchführung anzuzeigen.