Alle wild lebenden Tiere und Pflanzen genießen einen allgemeinen Schutz. Weder sie noch ihre Lebensstätten dürfen mutwillig oder ohne vernünftigen Grund negativ beeinträchtigt werden (§ 39 BNatSchG).
Abweichend hiervon darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur pfleglich entnehmen und sich aneignen (Handstrauß). Darauf ist jedoch zu achten, dass es sich hierbei nicht um geschützte Arten handelt und das Wegegebot eingehalten wird.
Im Speziellen ist darauf zu achten, dass es verboten ist,
Es ist zudem verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen.
Während der Brut- und Setzzeit gilt die Leinenpflicht für Hunde (§ 33 NWaldLG), um in dieser sensiblen Zeit alle wild lebenden Tiere zu schonen.
Somit ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt werden.