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Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zwischen dem Wohnort und der Schule. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen in Abhängigkeit von der besuchten Schule.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Niedersächsischen Schulgesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen, Berufseinstiegsschulen, der ersten Klasse von Berufsfachschulen ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Schülerinnen und Schülern unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema werden unter der Rubrik Schülerbeförderung dargestellt.