Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Der nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 18 Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland so genannte Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), welche teilweise als Sachleistungen und teilweise als Barleistungen erbracht werden.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht die Möglichkeit auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren, so genannte "Analogleistungen".
Alle Möglichkeiten des „Bildung – und Teilhabepaketes", wie z. B. Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagessen etc. können von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges in voller Höhe genutzt werden.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenbehandlungsscheine ausgestellt.
Zuständigkeit
Name | Buchstaben/Zuständigkeit |
Frau Kasper | A - C |
Frau Nehmke | D - I, T |
Frau Kirschnek | K, M, N |
Frau Kaatz | O - S, |
Frau Ziebart | J, L, U - Z |
Allgemeine Anfragen: AsylbLG(at)gifhorn.de
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.