Für die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr in Ländern der EU ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Sie wird von der zuständigen Stelle auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Lizenz wird für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Eine einmal erhaltene Gemeinschaftslizenz kann auf Antrag verlängert werden.
Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Lizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.
Das Original der Lizenz verbleibt im Unternehmen. Die beglaubigten Kopien sind in den Fahrzeugen mitzuführen.
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.