Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Für die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr in Ländern der EU ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Sie wird von der zuständigen Stelle auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Lizenz wird für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Eine einmal erhaltene Gemeinschaftslizenz kann auf Antrag verlängert werden.
Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Lizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.
Das Original der Lizenz verbleibt im Unternehmen. Die beglaubigten Kopien sind in den Fahrzeugen mitzuführen.
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.


Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers


§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Unterlagen

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung


  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    • Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) sowie, falls für die Nachweisführung erforderlich, zusätzlich der Anlage 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers).


  • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung (Entsprechend dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009


  • Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschafterliste
    • Gesellschaftsvertrag
    • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)


  • Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung (Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
    • Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt