Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Jagdgenossenschaft stellt laut § 16 NJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Sie untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Entscheidungen und Beschlüsse der Jagdgenossenversammlung werden durch Abstimmungen getroffen, wobei eine Mehrheit der Personen und der Fläche maßgeblich ist.
Die Verhältnisse der Jagdgenossenschaft werden in einer Satzung geregelt und können dort eingesehen werden.
Aufgaben einer Jagdgenossenschaft:
Nach dem Erlass des Nds. ML vom 25.09.2018 sind Jagd- und Fischereigenossenschaften von der Anwendung der §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 LHO ausgenommen, vorausgesetzt, dass regelmäßig die Haushalts- und Wirtschaftsführung überprüft wird, z.B. durch Kassenprüfer.