Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist dem Landkreis Gifhorn als zuständige Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
In Eigenjagdbezirken steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht zu. Er kann dieses verpachten. Die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.
Die Mindestpachtzeit soll 9 Jahre betragen. In Hochwildjagden sind 12 Jahre üblich. Es gibt keine Höchstgrenze für die Anzahl der Jagdausübungsberechtigten mehr.
Hinweise:
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 27 Euro erhoben.
Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.