Jagdpachtvertrag

Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist dem Landkreis Gifhorn als zuständige Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.


In Eigenjagdbezirken steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht zu. Er kann dieses verpachten. Die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.


Die Mindestpachtzeit soll 9 Jahre betragen. In Hochwildjagden sind 12 Jahre üblich. Es gibt keine Höchstgrenze für die Anzahl der Jagdausübungsberechtigten mehr.


Hinweise:


  1. Nach Abgabe der Erklärung nach § 20 NJagdG über die Gesamtjagdfläche kann die zuständige Jagdbehörde die Flächen in den Jagdschein eintragen.
  2. Der Landkreis Gifhorn übernimmt die erforderliche Mitteilung nach § 30 Abs. 3 NJagdG an die zuständige Pollizeidienststelle. Es ist daher sinnvoll, dass in der Erklärung über die Gesamtjagdfläche auch Kommunikationsverbindungen angegeben werden.


Zurück zur Kurzübersicht



Gebühren

Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 27 Euro erhoben.



Unterlagen

  • Jagdpachtvertrag
  • Erklärung(en) über die Gesamtjagdfläche (für jeden einzelnen Pächter)
  • Nachweis über die Jagdpachtfähigkeit (bei auswärtigen Jagdpächtern)
  • Beschlussprotokoll (bei Jagdgenossenschaften)



Fristen

Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.


Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.