Der Adoptionsdienst des Jugendamtes berät werdende Mütter / Eltern in Notlagen, die sich über eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes informieren möchten.
Auch für Menschen, die ein Kind adoptieren möchten, ist der Adoptionsdienst des Jugendamtes erste Ansprechperson. Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch allein stehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren. Da versucht wird, den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss eine Person mindestens 25 Jahre alt sein, die andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.
Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Bevor eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber getroffen wird, ist daher einiges zu klären bzw. prüfen. Da jede Adoptionsvermittlung individuell zu prüfen ist müssen die Adoptionsfachkräfte des Jugendamtes die Bewerberinnen und Bewerber gut kennenlernen. Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin und Adoptionsbewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann! Haben Sie das Glück, dass Ihnen ein Kind vermittelt werden kann, übernehmen Sie bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen bzw. Mühen und Lasten für oder durch das Kind. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes betreut Sie während dieser Zeit und erstellt eine gutachterliche Äußerung für das Gericht, das letztlich über die Adoption entscheidet.
Nach einer angemessenen Pflegezeit können Sie einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen. Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.
Hinweis:
Als Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber erhalten Sie nach Aufnahme des Kindes kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten. Ihnen steht analog zu leiblichen Eltern Elterngeld und Elternzeit zu.