Kleinfeuerungsanlagen

Für gemütliche Stunden in der guten Stube aber auch zur Einsparung von Energiekosten kommen immer häufiger Feuerstätten zur Anwendung, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Damit die Verfeuerung von Holz und Kohle nicht zu Lasten der Umwelt geschieht, sind Betreiber von Feuerungsanlagen an die Einhaltung von Bestimmungen gebunden.
Aus Umweltsicht ist die wichtigste rechtliche Vorschrift für kleine Holzfeuerungsanlagen die 1. Verordnung zum Bundes - Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV). Sie regelt die Errichtung und den Betrieb von so genannten Kleinfeuerungsanlagen. Hierzu zählen unter anderem die Holzfeuerungen in privaten Haushalten. Die 1. BImSchV enthält Anforderungen an die Brennstoffe, die Sie in kleinen Anlagen verbrennen dürfen, Grenzwerte für den Schadstoffausstoß, Vorgaben für die Überwachung und eine Sanierungsregelung für bestehende Anlagen.
Wenn Sie eine neue Holzfeuerungsanlage in Betrieb nehmen oder ein bestehendes Gerät von einem anderen Betreiber übernehmen, müssen Sie sich innerhalb eines Jahres von einem Schornsteinfeger zum sachgerechten Umgang mit Ihrer Anlage, zu geeigneten Brennstoffen und zur richtigen Brennstofflagerung beraten lassen. Diese Beratung wird üblicherweise im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen, zum Beispiel bei der Abnahme der Anlage oder wenn eine Emissionsmessung ansteht. Auch bei bestehenden Anlagen ist einmalig eine Beratung vorgesehen.


Informationen zum Heizen mit Holz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.