Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Opferentschädigungsgesetz werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Wenn Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig
ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.
Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens
sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.
Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Die Dienstleistung Opferentschädigungsgesetz ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.