Fahrerlaubnis: Fahrerqualifikationsnachweis (FQN)

Innerhalb der Europäischen Union soll die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Deshalb müssen selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifikation nachweisen. Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben. Anschließend müssen die Kenntnisse und Fähigkeiten alle fünf Jahre durch Weiterbildungen auf einem aktuellen Stand gehalten werden.


Wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?


  • Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE), denen eine Fahrerlaubnis dieser Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist und die gewerblich Personen befördern.
  • Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE), denen eine Fahrerlaubnis dieser Klassen vor dem 10.09.2009 erteilt worden ist und die gewerblich Güter befördern.


Wie kann man die Grundqualifikation nachweisen?


Durch den erfolgreichen Abschluss


  • einer dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer,
  • einer dreijährigen Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
  • eines alternativen Ausbildungsberufes, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)


oder


  • durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Grundqualifikation). Die Prüfung umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von ca. 210 Minuten. Der vorherige Besuch eines Lehrgangs ist nicht vorgeschrieben.


oder


  • durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (beschleunigte Grundqualifikation). Die Prüfung umfasst eine Theorieprüfung von 90 Minuten. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist der Besuch eines Lehrgangs mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend.


Wer muss die Weiterbildung nachweisen?


Alle Fahrerinnen und Fahrer, die zu gewerblichen Zwecken Personen oder Güter befördern.


Wie wird die Weiterbildung nachgewiesen?


Nach der Teilnahme am Unterricht in einer anerkannten Ausbildungsstätte, stellt diese eine Bescheinigung aus oder trägt die Teilnahme direkt im Berufskraftfahrerqualifizierungsregister ein.
ie Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, die in bis zu 5 selbstständige Ausbildungseinheiten von mindestens je 7 Stunden aufgeteilt werden kann.


Wann muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?


Die Weiterbildung muss im Abstand von 5 Jahren wiederholt werden.


Ab wann muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?


Innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation. Fahrerinnen und Fahrer, die keine Grundqualifikation erwerben müssen, weil ihr Führerschein vor den zuvor genannten Stichtagen ausgestellt wurde, können die Fünfjahresfrist unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten.


Wie werden die Qualifikation und die Weiterbildung dokumentiert?


Ab 23.05.2021 werden Grundqualifikationen, beschleunigte Grundqualifikationen oder Weiterbildungen in einem Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingetragen. 
Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ist ab sofort nicht mehr möglich. 
Sofern die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen ist, gilt dies als Nachweis der Qualifikation bis zum Ablauf der Gültigkeit Ihres Führerscheins.
Bitte beachten Sie, dass nach der neuen Rechtslage die Ausstellung von vorläufigen Dokumenten nicht mehr möglich ist.


Voraussetzungen


  • ordentlicher Wohnsitz im Landkreis Gifhorn
  • Besitz eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE


Bitte beantragen Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis schriftlich oder persönlich. 


Für die persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte zuvor einen Termin. Diesen können Sie direkt online unter folgendem Link buchen:


https://termine-reservieren.de/termine/gifhorn/lgf/


Nach Prüfung der Unterlagen lässt die Fahrerlaubnisbehörde durch die Bundesdruckerei einen Fahrerqualifizierungsnachweis herstellen. Die Bundesdruckerei übersendet Ihnen den Fahrerqualifizierungsnachweis direkt nach Hause.

Gebühren

Gebühr: 32,50 € bis 44,90 €.


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.



Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, gültiger Reisepass oder gültiger Passersatz
  • ein gültiger Führerschein, in dem die maßgeblichen Fahrerlaubnisklassen vermerkt sind
  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat 45 x 35 mm im Hochformat, Frontalaufnahme, mit neutralem Hintergrund ohne Kopfbedeckung
  • Nachweis über die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung oder andere abgeschlossene spezielle Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, wie z. B. die Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland für Fahrzeugführer oder die Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport