Pflanzliche Abfälle im Sinne der PflAbfVO sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener
Flächen anfallen; § 1 PflAbfVO
Welcher pflanzlicher Abfall außerhalb der Abfallbeseitigungsanlage verbrannt werden darf, ist abschließend geregelt in der PflAbfVO.
Das Verwaltungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Es ist eine Brennanzeige nebst Nachweisen vorzulegen.
§§ 2 ff. Pflanzenabfallverordnung
Die Anzeige muss mind. 6 Werktage vor dem Verbrennen vorliegen.