Verpackungsgesetz - Mehrwegangebotspflicht

Regeln des Verpackungsgesetzes ab dem 01.01.2023 


Verpflichtet sind Restaurants, Cafés und andere Unternehmen, die Speisen und Getränke als Take-Away-Produkte anbieten, diese neben den bislang üblichen Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebecher nun auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.


Es sind zudem Hinweisschilder für den Kunden sichtbar aufzustellen, dass erkennbar ist, dass dort die Wahl zwischen Einweg- oder Mehrwegverpackungen besteht.


Die Mehrwegvariante


  1. darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung
  2. darf mit Pfand ausgegeben werden, welcher bei Rückgabe wieder ausgezahlt wird


Die Regelungen sind verpflichtend für Betriebe die 


entweder


  • mind. 80 m² Verkaufsfläche haben


oder


  • Mitarbeiter beschäftigen, die insgesamt mind. 5 Vollzeitstellen ausfüllen



Kleinere Betriebe sind nicht verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten. Ob sich die Kunden eigene Gefäße mitbringen dürfen, liegt dann im Ermessen des Betriebes.


Take-Away-Produkte in Papier, Pappe oder Aluminium sind noch nicht von der Mehrwegangebotspflicht erfasst.



Verstöße gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sind eine Ordnungswidrigkeit, die von der unteren Abfallbehörde mit Bußgeld geahndet werden.



Gebühren

Gebühren werden gem. der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.



Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz