Verpackungsgesetz - Einwegpfand

§ 31 Verpackungsgesetz


Folgende Getränke sind pfandpflichtig, wenn sie in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefüllt sind:


  • Bier,
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure,
  • Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von weniger als 50%,
  • Weinmischgetränke mit einem Weingehalt von weniger als 50%,
  • alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2 % und 10% (z. B. Alkopops).


Pfandfreie Verpackungen sind: Einwegverpackungen aus Karton, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.


Die Höhe des Pflichtpfands beträgt mindestens 25 Cent (einschließlich Mehrwertsteuer).


Seit dem 1. Mai 2006 können leere Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgegeben werden, wo Einweggetränkeverpackungen verkauft werden.


Es wird nur noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall unterschieden, d. h. wer Dosen verkauft, muss auch Dosen zurück nehmen. Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt.



Verstöße gegen diese gesetzlichen Regelungen sind eine Ordnungswidrigkeit, die von der unteren Abfallbehörde mit Bußgeld geahndet werden.




Gebühren

Für Verwaltungstätigkeiten fallen Gebühren an, die sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung berechnen.



Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz