Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke sind satzungsgemäß verpflichtet, sich bzgl. der Restmüllentsorgung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) anzuschließen; sog. Anschlusszwang. Zudem müssen sie die bei ihnen anfallenden Abfälle dem örE überlassen; sog. Benutzungszwang. (Vgl. §§ 2 und 3 Abfallbewirtschaftungssatzung).
Die darüber hinaus anfallenden gewerblichen Abfälle sind gem. § 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in getrennten Abfallbehältern zu sammeln und im Wege der Entsorgung auch getrennt zu befördern. Dies betrifft folgende Abfallfraktionen:
Kleinmengenerzeuger [Unternehmen mit nur geringen Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen] können ihren Abfall gemeinsam mit den auf dem dazugehörigen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter einer Entsorgung zuführen. Voraussetzung ist, dass ihnen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 5 GewAbfV). Dabei sind Abfälle mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie Getrenntsammelsysteme hierfür angeboten werden oder vorgeschrieben sind. Die Dokumentationspflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle entfällt in diesem Fall.
a) Abfallgemische sind von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen vollständig freizuhalten.
b) Die Abfallarten Glas und Bio dürfen nur soweit gemischt sein, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird = Rücksprache mit dem Abfallbeförderer/Abfallentsorger erforderlich.
c) Die Zuführung von Abfällen zu einer Vorbehandlungsanlage ist zu dokumentieren (§ 4 Abs. 5 GewAbfV).
d) Sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, regelt § 4 Abs. 3 S. 1 GewAbfV eine Befreiung von der unter Ziffer 5 genannten Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 vor, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen Verwertung stehen. Gewisse Mehrkosten gelten als zumutbar. Hier ist ebenfalls die Dokumentationspflicht (siehe Ziffer 7) einzuhalten.
e) Eine zusätzliche Option bietet § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV.
Die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage kann entfallen, sofern im Vorjahr mindestens 90 % der gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt wurden. Nur dann kann für die restlichen maximal 10 % auf die Zuführung zur Vorbehandlung der gewerblichen Siedlungsabfälle verzichtet werden. Es ist durch einen zugelassenen Sachverständigen ein entsprechender Nachweis über das Erreichen der Getrenntsammlungsquote des Vorjahres zu erstellen.
I. Kann eine Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der Ziffern 5d und 5 e entfallen, sind die Abfallgemische anderweitig zu verwerten, zum Beipsiel energetisch durch Verbrennung.
II. Das Gemisch darf keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten.
III. Außerdem dürfen nur in geringen Mengen die Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle enthalten sein, sodass die Verwertung nicht beeinträchtigt oder verhindert wird.
IV. Dieser Entsorgungsweg ist ebenfalls zu dokumentieren.
Alle Dokumentationsunterlagen sind der unteren Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Verstöße gegen § 3 GewAbfV sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird.
Es werden Verwaltungsgebühren erhoben, die sich der Höhe nach gem. der Allgemeinen Gebührenordnung berechnen.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz