Verpackungsgesetz - Systembeteiligung

Die Verpackungslizenzierung ist mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) sowohl für Hersteller als auch für Händler, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, verpflichtend. Eine Verpackungslizenzierung muss immer dann vorgenommen werden, wenn der Händler bzw. Hersteller als sogenannter Erstinverkehrbringer agiert.


Verpackungen, die schlussendlich beim Kunden verbleiben, müssen am Rücknahmesystem beteiligt werden. Hierzu zählen z. B. Kunststofffolien, Pappkarton oder Glasflaschen. Um diese Verpackungen am System zu beteiligen muss der Vertreiber diese bei dem entsprechenden System lizenzieren. Ausgeschlossen hiervon sind Verpackungen wie Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei Endverbraucher landen.


Neben der Beteiligung an einem dualen System müssen Unternehmen außerdem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Diese fungiert als Kontrollinstanz zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.


Auch Service- und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen. Serviceverpackungen sind ausnahmslos Systembeteiligungspflichtig;


Hierzu zählen z. B. folgende Segmente:


  • Becher und Tassen für Kalt- oder Heißgetränke inkl. Deckel
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn und dergleichen
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen und dergleichen


Quelle



Werden Verpackungen nicht registriert, erhält der Landkreis Gifhorn als untere Abfallbehörde die Information von der ZSVR oder im Rahmen einer Kontrolle.


Sollte die Lizenzierung nicht nachgeholt werden, spricht die untere Abfallbehörde eine Vertriebsverbot aus. Zusätzlich droht dem Vertreiber, der sich nicht hat registrieren lassen, ein Bußgeldverfahren.



Gebühren

Es werden Verwaltungsgebühren erhoben, die sich gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung nach dem Aufwand berechnen.



Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz