Ausländerrecht: Ukraine

Verordnung zur Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorrübergehenden Schutzberechtigte aus der Ukraine



Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)


Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 01.Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.


Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist auch bei Vorlage eines neuen oder länger gültigen ukrainischen Reisepasses nicht vorgesehen. Der Aufenthaltstitel gilt auch ohne die Eintragung der Passnummer fort.



Bitte sehen Sie von E-Mails, Anrufen oder persönlichem Erscheinen in der Ausländerbehörde ab.  Vielen Dank für Ihr Verständnis!