Abfallentsorgung von Privathaushalten

Um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen, hat der Landkreis Gifhorn eine Satzung erlassen, mit der u. a. in § 3 verpflichtend geregelt ist, dass  Eigentümer bewohnter oder gewerblich genutzter Grundstücke, sich  bezgl. der Restmüllentsorgung


  • der Abfallentsorgung des Landkreises Gifhorn anzuschließen haben; sog. Anschlusszwang
  • die bei ihnen anfallenden Abfälle dem Landkreis Gifhorn zu überlassen haben; sog. Benutzungszwang : An den Benutzungszwang gebunden ist die Verpflichtung, dass die Entsorgung des Abfalls am Entstehungsort zu erfolgen hat.


Restmüll ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen, da es sich hier um Abfall handelt, der nicht wiederverwertet werden kann.


Mit dem Anschluss an die kommunale Abfallentsorgung besteht Anspruch auf einen kostenlosen Sammelbehälter für Papier/Pappe/Karton (PPK) vom örE. Darüber hinaus bietet der örE kostenlose Abfuhr von Bio-, Sperrmüll und Grünrückständen zu festen Terminen an.


! Sollte Abfall zu anderen Zeiten als den festen Abfuhrterminen zu entsorgen sein, so ist dieser vom Grundstückseigentümer- oder nutzer selbst zur zentralen Entsorgungsanlage Wesendorf (ZEW) oder zum Abfallwirtschaftszentrum Ausbüttel (AWZ) zu bringen; vgl. § 19 der Satzung.


Elektroaltgeräte werden kostenlos sowohl in der ZEW als im AWZ angenommen. Auf vorherige Anfrage werden größere Elektroaltgeräte auch direkt vom Hof abgeholt.



Wer sein Grundstück nicht an den örE anschließt, nicht den eigenen Abfallbehälter oder die Leerungstermine nutzt oder den Abfall über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück ablagert, handelt ordnungswidrig.