§ 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) -Rücknahmepflichten des Vertreibers-
Folgene Regelungen betreffen Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m²
1. beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes muss der Vertreiber ein Altgerät der gleichen Geräteart (das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt) am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen
und
2. Altgeräte, die in kleiner als 25 cm sind, muss der Vertreiber auf Wunsch - im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu - unentgeltlich zurückzunehmen (z. B. Handy, Toaster, Fön). Dabei darf die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft sein und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Hinweise von der Verbraucherzentrale: hier
Für Verwaltungstätigkeiten fallen Gebühren an, die sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung berechnen.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz