Extreme Wetterverhältnisse wie Glatteis, Eisregen, starke Schneefälle oder heftige Stürme führen in bestimmten Konstellationen zu einer erheblichen Gefährdung der Schulwege.
Wenn die Sicherheit der Schulwege und damit verbunden die Schülerbeförderung nicht mehr gewährleistet werden kann, entscheidet der Landkreis Gifhorn über eine Einstellung der Schülerbeförderung und somit über einen möglichen Unterrichtsausfall. Dieses betrifft nicht nur die Beförderung auf Basis des öffentlichen Personennahverkehrs, auch die Sonderbeförderung zu den Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises Gifhorn wird in diesen Fällen aus Sicherheitsgründen nicht mehr durchgeführt.
Genaue Informationen über Schulausfälle werden so früh wie möglich über die bekannten regionalen Rundfunksender mit den Verkehrshinweisen nach den Nachrichten bekannt gegeben.
Weiterhin besteht die Möglichkeit Informationen über Schulausfälle bei der Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen zu erhalten.
Bei einem generellen Schulausfall gewährleisten die Schulen für Schülerinnen und Schüler, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, die Betreuung.
Grundsätzlich gilt, dass Eltern von Kindern bis zur 10. Klasse, die eine unzumutbare Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, ihre Kinder auch dann zu Hause behalten oder vorzeitig vom Unterricht abholen können, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet worden ist.
Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, kann die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts entscheiden. Eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler wird jedoch bis zum Verlassen der Schule sichergestellt. Die „Kleinsten“ im Primarbereich dürfen nur dann vorzeitig nach Haus entlassen werden, wenn sie von den Eltern abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich telefonisch mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.
Weitere Informationen sind dem Runderlass des MK zu entnehmen.
Darüber hinaus sind diesem Runderlass (s.o.) Informationen zum Thema Hitzefrei zu entnehmen.
Auszug aus dem Runderlass "Unterrichtsorganisation" vom 18.01.2021:
4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.
4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.
4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.
Bei wetterbedingten Unterrichtsausfällen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die bestellten Mittagessen trotzdem zur Verfügung stehen und eingenommen werden können. Ggf. kann auch die Mittagspause vorgezogen werden. Dies regeln die Schulen in eigener Zuständigkeit.