Der Landkreis Gifhorn erlässt eine neue Allgemeinverfügung. Diese tritt am 20.07.2021 in Kraft. Der Landkreis Gifhorn schaltet bei den Corona-Regelungen wieder auf Stufe 1 und setzt damit die Maßnahmen in Kraft, die vom Land bei einem erhöhten Infektionsgeschehen in Stufe 1 vorgesehen sind.
Nachdem die Inzidenz der Corona-Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen pro 100.000 Einwohner die maßgebliche Grenze von 10 überschritten hat, erlässt der Landkreis Gifhorn heute entsprechend dem Stufenplan des Landes eine neue Allgemeinverfügung, bei der nicht mehr die aktuellen Lockerungen in Stufe 0 – geringes Infektionsgeschehen – gelten, sondern mit Stufe 1 wieder strengere Reglungen eingeführt werden.
Folgende einschränkende Regelungen gelten ab kommenden Dienstag, den 20.07.2021, laut Niedersächsischer Corona-Verordnung:
Grundsatz:
Der Grundsatz lautet weiterhin, dass alle Personen ihre sozialen Kontakte möglichst reduzieren sollen. Darüber hinaus ist weiterhin der Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Für alle geöffneten Einrichtungen ist ein Hygienekonzept Voraussetzung.
Kontaktbeschränkungen/Zusammenkünfte:
Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen mit maximal zehn Personen, unabhängig von der Zugehörigkeit zu Haushalten, oder den Personen eines Haushalts und maximal zwei Personen eines anderen Haushalts erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Begleit- oder Betreuungspersonen werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen sich außerdem in Gruppen mit insgesamt bis zu zehn Kindern sowie den Personen eines Haushalts treffen.
Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte sind in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel erlaubt. Drinnen dürfen bei Sitzendem Publikum maximal 500 Personen zusammenkommen. Mit mindestens zeitweise stehendem Publikum sind in geschlossenen Räumlichkeiten maximal 100 Personen erlaubt. Solange kein Sitzplatz eingenommen wurde, muss eine medizinische Maske getragen werden. In beiden Fällen können Ausnahmen beantragt werden. Für zusätzlich beantragte Veranstaltungen hat der Veranstalter jedoch besondere Maßnahmen für den Zugang, die Pausenzeiten und das Verlassen sowie für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen zu treffen. Außerdem muss ein Lüftungskonzept vorliegen. Die zuständige Behörde kann genehmigte Veranstaltungen jedoch mit Blick auf das Infektionsgeschehen widerrufen.
Draußen dürfen sowohl bei sitzendem Publikum als auch mit zeitweise stehendem Publikum bis zu 500 Personen zusammenkommen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen können beantragt werden. Für zusätzlich beantragte Veranstaltungen hat der Veranstalter
ebenfalls besondere Maßnahmen für den Zugang, die Pausenzeiten und das Verlassen sowie für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen zu treffen. Die zuständige Behörde kann genehmigte Veranstaltungen jedoch mit Blick auf das Infektionsgeschehen widerrufen.
Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Besucherinnen und Besuchern sind weiterhin möglich.
Touristische Angebote und Beherbergung:
Stadtführungen, Führungen durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen, Parks und Gärten sind nur unter freiem Himmel sowie Einhaltung des Abstandsgebots zulässig. Gäste müssen eine medizinische Maske tragen. Für alle Führungen sind Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen.
Touristische Schiffs- und Kutschfahrten sind sowohl in offenen als auch geschlossenen Fahrgastbereichen unter Einhaltung des Abstandsgebots mit Hygienekonzept zulässig. Es muss eine medizinische Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist. Die Abstandspflicht kann entfallen, wenn alle Teilnehmenden einen negativen Testnachweis vorweisen (alternativ einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis) und zusätzlich im geschlossenen Fahrgastbereich auch auf den Sitzplätzen eine medizinische Maske tragen. Touristische Busreisen sind mit Hygienekonzept weiterhin zulässig. Es ist ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich und es muss durchgängig (auch wenn der Sitzplatz eingenommen ist) eine medizinische Maske getragen werden.
Seilbahnen dürfen ebenfalls weiterhin mit Hygienekonzept betrieben werden. Es muss eine medizinische Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist. Bei durchgängigem Tragen der medizinischen Maske muss der Anstand nicht eingehalten werden.
Beherbergung:
Hinsichtlich des Tourismus ergeben sich keine Änderungen. Weiterhin dürfen Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile und Bootsliegeplätzen sowie Ferienwohnungen und Ferienhäuser öffnen bzw. belegt werden. Auch die Schwimmbäder innerhalb der Beherbergungsstätten können genutzt werden. Touristinnen und Touristen müssen ihrem Vermieter vor der Anreise einen negativen Test vorlegen.
Verfügt eine Person bei Beginn der Nutzung nicht über eine Impfdokumentation bzw. einen Genesenennachweis, hat sie darüber hinaus während der Nutzung durch jeweils mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr auszuschließen.
Gastronomie, Diskotheken, Clubs
In der Gastronomie (inkl. Bars) sind die Innen- und Außenbereiche ohne negativen Corona-Test geöffnet. Die medizinische Maskenpflicht gilt weiterhin in geschlossenen Räumen, es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen. Private Feiern mit einem geschlossenen Personenkreis sind in der Gastronomie mit maximal 100 Personen erlaubt, sofern alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen können. Alternativ ist der Nachweis einer vollständig abgeschlossenen Impfung oder der Genesenennachweis vorzulegen. Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Ebenso gilt bei den privaten Feiern in der Gastronomie, dass alle Gäste eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen. Bei der Planung einer Feier in der Gastronomie ist zu beachten, dass bei der Grenze von 100 Personen alle anwesenden Personen zählen – entsprechend auch Geimpfte, Genesene und Kinder.
Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Die Personenzahl ist auf 50 % der zulässigen Personenkapazität begrenzt. Es ist ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Es muss eine Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen wurde und das Abstandsgebot eingehalten werden kann.
Wochenmärkte:
Auf den Wochenmärkten ist wieder von allen Personen eine medizinische Maske zu tragen.
Kundinnen und Kunden im Einzelhandel müssen weiterhin in den Verkaufsräumen, in davor gelegenen Eingangsbereichen sowie auf Wochenmärkten eine medizinische Maske tragen.
Im Bereich der körpernahen Dienstleistung gilt weiterhin die Pflicht zur medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (MNB). Außerdem sind die Kontaktdaten zu erheben. Die Regelungen der körpernahen Dienstleistungen gelten für die Erbringung und Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen entsprechend.
Schule und Kindertagesbetreuung:
Der Schulbereich und auch die Kindertagesbetreuung bleiben im Szenario A. Somit sind die Schulen im Landkreis Gifhorn weiterhin im Präsenzbetrieb und in der Kindertagesbetreuung findet der Regelbetrieb statt. In der Hortbetreuung liegt keine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung vor.
Sport:
Indoor-Sportanlagen, wie Fitnessstudios, Kletterhallen und ähnliche Einrichtungen, dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Schwimmbäder dürfen mit Hygienekonzept öffnen.
Auch beim Besuch einer Spielhalle gibt es keine Änderungen. Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung ist, ausgenommen zur Identifizierung der Person, während des Spiels an den Spielautomaten und in den zum Verzehr von Speisen und Getränken besonders vorgesehenen Bereich, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.