Die 7-Tage-Inzidenz liegt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen über dem Schwellenwert von 50: Donnerstag, 26. August (50,8), Freitag, 27. August (56,4), Samstag, 28. August (60,9), Montag, 30. August (67,1) und Dienstag 31. August (68,8).
Gemäß der niedersächsischen Corona-Verordnung stellt der Landkreis Gifhorn mit Allgemeinverfügung vom Dienstag, 31. August, diese Überschreitung fest. Damit gelten ab Donnerstag, 2. September, im gesamten Kreisgebiet verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen – insbesondere die 3G-Regel wird aktiv.
Folgende Infektionsschutzmaßnahmen sind neu
Durch die 3G-Regel können nur noch Personen die folgenden Einrichtungen besuchen bzw. Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
Darüber hinaus müssen alle Betriebe oder Einrichtungen ein Testkonzept für die dienstleistenden Personen aufstellen und diese mindestens zweimal wöchentlich testen.
Die Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzeptes regelmäßig in Schulen getestet werden. Als vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der letzten, notwendigen Corona-Impfung. Als genesen gelten Personen, deren überstandene Corona-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
Medizinische Maskenpflicht sowie Maßnahmen unabhängig der Warnstufe haben weiterhin Bestand
Neben der 3G-Regel gibt die Landesverordnung aber auch Maßnahmen unabhängig einer Warnstufe vor. Dazu zählt insbesondere die medizinische Maskenflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- bzw. Kundenverkehrs zugänglich sind. Die 3G-Regel ist auch bei privaten Veranstaltungen anzuwenden, wenn mehr als 25 Personen feiern möchten, die weder geimpft noch genesen sind. Sodann besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auch wenn die Feier in geschlossenen
Räumen stattfindet. Ausgeklammert werden dabei private Räumlichkeiten (eigenes Haus/eigene Wohnung), dennoch wird auch hier die 3G-Regel empfohlen. In den 25 Personen nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen sowie Kinder die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind und Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzeptes regelmäßig in Schulen getestet werden. Eine medizinische Maske muss auch im ÖPNV sowie dazugehörigen geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Haltestellen, Flughäfen, Fähranleger), als Fahrgast an touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten und während des Unterrichts oder einer Prüfung in einem Fahrzeug getragen werden. Darüber hinaus gilt die medizinische Maskenpflicht auch für Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann – insbesondere in den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen und des Handels.
Aber auch die Infektionsschutzmaßnahmen für Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bleiben unberührt. Nach wie vor dürfen die Kapazitäten zu maximal 50 Prozent ausgelastet werden. Darüber hinaus wird eine ausschließlich elektronisch durchgeführte Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben. Ein Besuch dieser Einrichtungen ist nur für vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen erlaubt. Außerdem gilt eine medizinische Maskenpflicht. Darüber hinaus gewährt die Landesverordnung den Betreiberinnen und Betreibern dieser Einrichtungen die Option, die sogenannte „2G-Regel“ anzuwenden. Bei der 2G-Regel erhalten nur vollständig geimpfte oder genesene Gäste Zutritt. Unter Anwendung der 2G-Regel entfällt dafür die medizinische Maskenpflicht.
Ebenfalls gleich bleiben die Maßnahmen für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit 1.000 bis 5.000 zeitgleichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Für diese ist im Vorfeld eine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich. Für Großveranstaltungen mit über 5.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist ebenfalls im Vorfeld eine Genehmigung erforderlich. Hierfür gelten nochmals schärfere Hygiene- und Abstandsanforderungen wie beispielsweise ein fester Sitzplatz, eine Schachbrettbelegung und eine Kapazitätsgrenze von 25.000 Personen. In beiden Fällen ist eine Teilnahme nur möglich, wenn die Personen vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
Die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und die Schulen bleiben grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Der Landkreis Gifhorn kann im Falle eines lokalen Infektionsgeschehens einen eingeschränkten Betrieb oder die Untersagung eines Betriebs anordnen.
Für Rückfragen stehen die Fachbereiche der Kreisverwaltung zur Verfügung. Kontaktdaten sind auf der Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/ zu finden.
Eine übersichtliche Darstellung aller Infektionsschutzmaßnahmen stellt das Land Niedersachsen auf seiner Homepage unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html zur Verfügung.
Eine Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen ist erst möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschreitet. Diese Unterschreitung stellt der Landkreis Gifhorn wiederum per Allgemeinverfügung fest. Sofern das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn wieder abnimmt, informiert die Kreisverwaltung rechtzeitig.