Der Leitindikator „Neuinfizierte“ lag für den Landkreis Gifhorn am gestrigen Dienstag, 5. Oktober 2021, den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 50.
Die Kreisverwaltung stellt diese Unterschreitung per Allgemeinverfügung fest. Ab Donnerstag, 7. Oktober 2021, entfällt gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter anderem die 3G-Regel in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens.
Im Allgemeinen gelten weiterhin die bekannten Grundsätze. Der Mindestabstand soll zu anderen Personen soweit möglich eingehalten werden. Außerdem werden ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen empfohlen. Eine Begrenzung von Personen bei privaten Zusammenkünften besteht nicht, die 3G-Regel wird aber ausdrücklich empfohlen. Zudem bleibt für Betriebe und Einrichtungen auch die Option zur freiwilligen Anwendung der 2G-Regel erhalten. Wird diese umgesetzt, entfällt für die Gäste und das Personal die Abstands- und Maskenpflicht.
Medizinische Masken müssen nach wie vor in den folgenden Einrichtungen und während der folgenden Tätigkeiten getragen werden:
Im Bereich der Kinderbetreuung und der Schulen bringt die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 keine Veränderungen mit sich. Beide Bereiche befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb bzw. Präsenzunterricht mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.
Ebenfalls bestehen bleiben die Maßnahmen, die die Corona-Verordnung unabhängig einer Warnstufe anordnet. Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unterliegen auch weiterhin der 3G-Regel und einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50 Prozent. Die Kontaktdatenerhebung darf ausschließlich elektronisch erfolgen. Bei freiwilliger Anwendung der 2G-Regel entfällt die Abstands- und Maskenpflicht für die Gäste und das Personal.
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (max. 5.000) sowie Großveranstaltungen (mehr als 5.000 simultane Teilnehmer) gilt unabhängig einer Warnstufe die 3G-Regel. Zudem werden diese nur auf Antrag und unter Vorbehalt des Widerrufs (Infektionsgeschehen) zugelassen. Auch hier besteht die freiwillige Option, die 2G-Regel anzuwenden. Entsprechend entfielen dann Abstands- und Maskenpflicht für die Gäste und das Personal. Außerdem wird eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze (Einhalten des Mindestabstands) vorgegeben. Dies ist nicht notwendig, wenn eine medizinische Maske getragen wird und eine verbale Interaktion bzw. Kommunikation unter den Gästen nicht zu erwarten ist. Für Großveranstaltungen gilt zudem eine maximale Teilnehmergrenze von 25.000 Personen bzw. eine maximale Auslastung von 50 Prozent. Findet die 2G-Regel Anwendung, dürfen auch mehr als 50 Prozent ausgelastet werden.
In Bezug auf Messen mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent. Die Auslastungsgrenze gilt nicht, wenn die 2G-Regel Anwendung findet.
Für Rückfragen stehen die Fachbereiche der Kreisverwaltung zur Verfügung. Kontaktdaten sind auf der Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/ zu finden.