Das Angeln als Hobby beinhaltet mehrere Facetten: einmal sitzt der Angler allein mit der Angelrute und den passenden Ködern am Gewässer und ein anderes Mal trifft sich der Angler an den Vereinsgewässern oder an den Teichen, die gewerblich Angelplätze zur Verfügung stellen.
Daher ist bei der Antwort auf die Frage, was in Zeiten, in denen sich das Coronavirus ausbreitet, zulässig ist und was nicht, zu differenzieren. Grundsätzlich gilt beim Angeln, wie bei allen Tätigkeiten, dass der physische Kontakt zu anderen Personen auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden muss.
Daher ist das Angeln als Einzelner an einem der zugelassenen öffentlichen Flüsse, Seen, Teiche und Kanäle erlaubt, Immer unter der Voraussetzung, dass derjenige dort überhaupt angeln darf.
Verboten sind dagegen alle Gemeinschaftsaktionen, an denen mehr als zwei Personen außerhalb des eigenen Haushaltes teilnehmen. Es darf zurzeit keine Vereinsaktivitäten geben. Darunter fällt auch das gemeinsame Angeln mit Freunden. Das Verbot gilt auch für den gewerblichen Angelbetrieb, an dessen Teichen sich üblicher Weise mehrere Angler treffen.
Landrat Dr. Andreas Ebel zieht ein Fazit: „Die Angler dürfen genau wie in Zeiten, als das Coronavirus noch nicht bekannt war, an den dafür zugelassenen Stellen angeln. Dabei sollten Sie aber, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch, die sozialen Kontakte vermeiden.“