Ab dem 4. März 2022 greift Artikel 2 der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung. Damit treten weitere Lockerungen der Infektionsschutzmaßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen haben eine Gültigkeit bis einschließlich 19. März 2022.
Die Kontaktbeschränkungen für vollständige geimpfte oder genesene Personen sind bereits seit dem 24. Februar 2022 aufgehoben. Für ungeimpfte Personen gelten die bisherigen Kontaktbeschränkungen jedoch weiterhin. Eine ungeimpfte Person darf sich nur mit den Personen des eigenen Haushaltes sowie zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen.
Für die Gastronomie gilt die 3G-Regel. In geschlossenen Räumen ist zudem eine FFP2-Maske (oder ähnliches Schutzniveau) Pflicht. Bei Saalbetrieb ab 2.000 Personen greifen die Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen.
Für den Einzelhandel bleibt in Innenräumen die FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau) bestehen. Für körpernahe Dienstleistungen – ausgenommen medizinisch notwendige Leistungen – gilt in Innenräumen ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Beherbergungen (Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, usw.) kommt die 3G-Regel zur Anwendung. In Innenräumen gilt zudem eine FFP2-Maskenpflicht.
In geschlossenen Räumen von Sportanlagen gilt die FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau). Diese Maßnahmen gelten auch für Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen sowie Spaßbäder, Thermen, Saunen und die dazugehörigen Umkleiden und Duschen.
Für Messen gilt die 3G-Regel und die FFP2-Maskenpflicht (nur in Innenräumen). In Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, gilt die 2Gplus-Regel auch für Jugendliche unter 18 Jahren. Zudem gilt drinnen und draußen eine FFP2-Maskenpflicht.
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und maximal 2.000 simultanen Teilnehmern gilt die 3G-Regel. Diese findet sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel Anwendung. In geschlossenen Räumen müssen die Teilnehmenden zudem eine FFP2-Maske (oder ähnliches Schutzniveau) tragen. Diese Maßnahmen gelten auch für die Innenräume von Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks. Nicht von dieser Regelung betroffen sind unter anderem Sitzungen nach Rechtsvorschriften und religiöse Veranstaltungen.
Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 simultanen Teilnehmenden (Innenräume) sind nur auf Antrag zulässig. Ferner dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Kapazitäten ausgelastet werden und zugleich maximal 6.000 Personen zeitgleich teilnehmen. Ferner gilt die 2G-Regel sowie die FFP2-Maskenpflicht. Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 simultanen Teilnehmenden unter freiem Himmel sind ebenfalls nur auf Antrag zulässig. Hier gilt die Kapazitätsgrenze von 75 Prozent und nicht mehr als 25.000 simultanen Teilnehmern. Auch hier kommt die 2G-Regel zur Anwendung. In beiden Fällen können die Veranstalterinnen und Veranstalter freiwillig die 2Gplus-Regel angewendet werden. Dann können Innenräume bis 75 Prozent ausgelastet werden. Im Außenbereich gäbe es keine Kapazitätsbeschränkung.
Die Kinderbetreuung sowie die Schulen befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.