Handwerkerleistungen sind von den aktuellen Berufsbeschränkungen weitgehend ausgenommen. Während viele dieser Dienstleistungen für die Handwerker wie für die Auftraggeber freiwillig sind, erfüllen Schornsteinfeger auch hoheitliche Aufgaben. Für Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen mit entsprechenden Feuerstätten ist ein Besuch des Schornsteinfegers deswegen verpflichtend.
Der Landkreis Gifhorn weist darauf hin, dass Schornsteinfeger, die solche hoheitlichen Aufgaben erfüllen, diese in der Regel auch in Zeiten der Corona-Pandemie wahrnehmen müssen. Hauseigentümer oder Mieter müssen dem Schornsteinfeger die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten daher ermöglichen.
Es gibt aber natürlich auch Ausnahmen. Wenn sich zum Beispiel ein Familienmitglied in einer angeordneten häuslichen Quarantäne wegen des Corona-Virus befindet, kann es angezeigt sein, den Termin zu verschieben. Hier wird empfohlen, sich im Einzelfall mit dem Schornsteinfeger telefonisch abzustimmen. In den meisten Fällen sollte es dann eine für beide Seiten praktikable Lösung geben.
Eigentümer oder Besitzer, die sich trotzdem weigern, eine verpflichtende Schornsteinfegerleistung durchführen zu lassen, müssen dafür eine schriftliche Erklärung abgeben. Ein solches Schreiben muss eine Erklärung enthalten, dass trotz Kenntnis der gesetzlich begründeten und bestehenden Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten aufgrund der Corona-Pandemie verweigert wird. Für die Verweigerung muss eine konkrete Begründung angeben werden (z. B. Zugehörigkeit zur Risikogruppe). Zudem muss eine Verpflichtung enthalten sein, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich, evtl. mit Termin, nachholen zu lassen. Abschließend ist das Schreiben vom Schornsteinfeger und den Eigentümern bzw. Besitzern zu unterzeichnen.
Damit übernehmen die Eigentümer oder Besitzer der Feuerstätte dann aber auch die Verantwortung für eventuelle Mängel an ihrer Feuerungsanlage. Bevor es zu unnötigen Streitigkeiten kommt, wird empfohlen, sich von der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Landkreis Gifhorn beraten zu lassen. Diese ist telefonisch erreichbar: 05371 82-611.