Der Landkreis Gifhorn legt per Allgemeinverfügung fest, dass die Personen und Institutionen – für welche die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt – die nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschriebenen Meldungen über das webbasierte „Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ (MEBI) des Landes Niedersachsen vornehmen müssen.
MEBI ist erreichbar unter: https://mebi-niedersachsen.de/. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) umfasst folgende Personen:
Ab dem 16. März 2022 müssen folgende Meldungen zu Beschäftigten und Dienstleistenden an das Gesundheitsamt getätigt werden:
Personen, die ab dem 16. März 2022 gemeldet werden und weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, wird das Gifhorner Gesundheitsamt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anschreiben und zur Vorlage entsprechender Nachweise auffordern.
In einem mehrstufigen Verfahren, an deren Ende ein Betretungsverbot bzw. ein Tätigkeitsverbot stehen kann, wird das Gesundheitsamt die betroffenen Personen unter Androhung von Zwangsgeldern und Bußgeldern dazu auffordern, die vorgeschriebene Immunisierung gegen Covid-19 nachzuholen. In Fällen, in denen eine medizinische Kontraindikation bestätigt wird, wird das Gesundheitsamt schriftlich anerkennen, dass sich jemand nicht zu immunisieren braucht und deshalb weiterhin tätig sein darf.