Erleichterungen für Geimpfte und Genesene - Veränderung des Infektionsschutzgesetzes

veröffentlicht: am 11.05.2021     Presseinformation

Bundestag und Bundesrat haben mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) Ausnahmen und Erleichterungen für vollständig geimpfte und genesene Personen von den Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen.

Neuen Erkenntnissen zufolge geht von Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer Infektion genesen sind, eine deutlich geringere Ansteckungsgefahr aus. Demnach sei der Grundrechtseingriff bei geimpften oder von einer Infektion genesenen Menschen rechtlich nicht mehr vertretbar.

Ziel der SchAusnahmV ist es, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Die SchAusnahmV sieht für geimpfte und genesene Personen ohne vorherige Testung folgende Erleichterungen vor:

  • Beschränkungen für private Zusammenkünfte sowie Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr
  • bei privaten Zusammenkünften mit anderen als geimpften oder genesenen Personen, gelten geimpfte oder genesene Personen nicht als weitere Person
  • Beschränkungen beim kontaktlosen Sport nach § 28b IfSG gelten nicht mehr
  • Ausnahmen von der nach Landesrecht vorgesehenen Quarantäne–Pflicht

 

Welche Nachweise müssen geimpfte und genesene Personen vorlegen?
Geimpfte Personen müssen einen Impfnachweis vorlegen. Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn alle erforderlichen Einzelimpfungen verabreicht wurden und die letzte mindestens 14 Tage vergangen ist.

Genesene Personen benötigen als Nachweis den so genannten Genesenennachweis. Dieser belegt in digitaler oder analoger Form eine durchlaufene Corona-Infektion. Der Genesenennachweis ist gültig, wenn die Infektion mindestens 28 Tage zurückliegt, aber maximal vor sechs Monaten stattfand. Als Nachweis für die Genesenen reicht die Vorlage eines positiven PCR-Tests aus dem vorgeschriebenen Zeitraum aus. Falls den Genesenen dieser Nachweis nicht oder nicht mehr vorliegt, können entsprechende Bescheinigungen bei den Hausärzten oder beim Gesundheitsamt angefordert werden. Abhängig von der Anzahl der Anforderungen ist mit einer entsprechenden Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Die Kreisverwaltung weist außerdem darauf hin, dass die in der SchAusnahmV festgelegten Regelungen zum Tragen einer Mund–Nasen–Bedeckung und das Abstandsgebot weiterhin auch für Genesene und Geimpfte gelten.