Das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn informiert alle Bürgerinnen und Bürger über die geltenden Regelungen für Reiserückkehrer.
Für Reiserückkehrer gilt ab dem 1. August ein Anspruch auf Testung auf das Corona-Virus. Rechtliche Grundlage dafür bildet die aktualisierten Version der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus.
Verantwortlich für die Durchführung der Tests sind die niedergelassenen Ärzte oder die Kassenärztliche Vereinigung – nicht das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn. Eine Rücksprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung Braunschweig ergab, dass das Testzentrum in Braunschweig noch in dieser Woche errichtet wird. Reiserückkehrer ohne Krankheitssymptome können sich dann in dem Zentrum testen lassen. Zugang zum Testzentrum erfolgt mittels einer Überweisung und Terminvereinbarung durch die Vertragsärzte (Hausarzt). Reiserückkehrer oder andere Personen, die Krankheitssymptome aufzeigen, wenden sich zur diagnostischen Abklärung und weiteren Behandlung an einen niedergelassenen Arzt (Hausarzt).
Die Testung von Reiserückkehrern auf das Corona-Virus müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise durchgeführt werden. Der Testanspruch beinhaltet ein Informationsgespräch, einen Test-Abstrich, die Analyse des Abstrichs durch ein Labor und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses.
Darüber hinaus sind Reiserückkehrer aus Risikogebieten grundsätzlich dazu verpflichtet sich unverzüglich nach ihrer Ankunft beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn zu melden. Auf eine Quarantäne kann verzichtet werden, wenn ein negativer Befund bezüglich des Corona-Virus vorgewiesen werden kann, der nicht älter als 72 Stunden ab der Einreise ist.