Aus aktuellem Anlass weist der Landkreis Gifhorn nochmals daraufhin, dass entsprechend der fachlichen Weisungen des. Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13. März 2020 und der Betriebsuntersagung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 13. März 2020 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie der Besuch der Schuleinrichtungen grundsätzlich vom 16. März 2020 bis zum 18. April 2020 im Landkreis Gifhorn untersagt ist.
Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz, die dazu dienen soll, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheit aller Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Gifhorn zu schützen. Der Landkreis Gifhorn bittet darum, Nachsicht zu zeigen und solidarisch zu handeln.
Die umzusetzende Maßnahme ist nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich. Nur für die folgenden Berufsgruppen kritischer Infrastrukturen wird daher eine Notbetreuung in den Schuleinrichtungen bzw. Notbetreuung in kleinen Gruppen im Kindertagesstätten- und Krippenbereich sicherstellt:
• Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
• Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz (nur hauptamtlich Beschäftigte) und Feuerwehr,
• Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
• Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
Wenn die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit haben, die Betreuung ihrer Kinder in anderer Form sicherzustellen, sollten sie diese Möglichkeit vorrangig nutzen.
Eine Unterbringung bei Großeltern oder anderen älteren Personen dagegen ist unbedingt zu vermeiden, damit die Infektionsketten unterbrochen und die Viren nicht von infizierten Personen ohne Erkrankungssymptome auf gesundheitlich geschwächte Mitmenschen übertragen werden.
Beide Personensorgeberechtigten bzw. alleinerziehende Personensorgeberechtigte der genannten Berufsgruppen haben zur Beanspruchung der Notbetreuung einen geeigneten Nachweis über den beruflichen Einsatzbereich oder über die drohende Kündigung oder Verdienstausfall (vom Arbeitgeber) unaufgefordert dem Fachpersonal in den Kindertagesstätten vorzulegen. Sollte kein Nachweis vorgelegt werden können, sind die Kinder der Personensorgeberechtigten von der Betreuung ausgeschlossen.
Die Betreuungszeit wird nur in dem Umfang gewährt, in dem die Betreuung auch im Normalbetrieb gewährt wurde. Ausnahmen können vom Träger der Kindertages-
einrichtungen in besonderen Fällen gewährt werden, insbesondere bei nachweislich vom Arbeitgeber angeordneten Mehrarbeitszeiten der Personensorgeberechtigten.
Die oben genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung gilt auch für Kinder, die üblicherweise die Kindertagespflege im Landkreis Gifhorn besuchen. Ihnen ist von den Trägern der Kindertageseinrichtungen die Betreuung in der Notgruppe zu ermöglichen.
Die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen sind für die Personensorgeberechtigten in den Einrichtungen ansprechbar. Dennoch wird empfohlen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen bzw. mit den Einrichtungsleitungen vorab in Kontakt zu treten und eine mögliche Notbetreuung abzusprechen. Im Idealfall sollte dies telefonisch erfolgen.
In diesem Zusammenhang rät Landrat Dr. Andreas Ebel: „Jede Bürgerin und jeder Bürger sollte sich bewusstmachen, dass er nicht nur eine Verantwortung gegenüber sich selbst, sondern auch gegenüber seinen Mitmenschen hat. Daher sollten Weisungen beispielsweise zur generellen Schließung von Spielplätzen ernst genommen werden. Die Verbreitung des Coronavirus kann nur eingedämmt werden, wenn sich jeder an die Vorgaben hält.“
Weitere Fragen beantwortet Kira Lepp aus dem Fachbereich Jugend telefonisch: 05371 82-578.