Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 8. Oktober gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumlichkeiten.
Aus diesem Grund wird auch in der Kreisverwaltung ab Montag, 19. Oktober, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Pflicht. Bisher galt lediglich die Empfehlung eine Alltagsmaske zu tragen.
Die Pflicht gilt beim Betreten, Aufhalten und Verlassen der Kreishäuser. Sofern in den Terminen und Besprechungen der erforderliche Mindestabstand eingehalten werden kann oder eine physische Abtrennung (z. B. eine Plexiglasscheibe) ausreichend Schutz bietet, kann die Alltagsmaske für die Dauer des Termins abgenommen werden. Außerdem ist auf eine regelmäßige Durchlüftung der Räume zu achten.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Personen, die nach der geltenden Corona-Verordnung aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht ausgenommen sind. Ohne das Tragen einer Alltagsmaske kann der Zugang zu den Kernhäusern nicht gewährt werden. Weiterhin gilt für die Bürgerinnen und Bürger, dass vor dem Besuch der Kreishäuser und Fachbereiche eine Terminvereinbarung erfolgen muss.