Kreisverwaltung informiert: Aktuelle Regelungen in Gastronomie und Einzelhandel

veröffentlicht: am 20.10.2020     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 8. Oktober neue Regelungen getroffen. Damit ergeben sich auch für den Bereich der Gewerbetreibenden neue Anforderungen.

Einzelhandel
Neu ist, dass im Bereich des Einzelhandels neben den Kundinnen und Kunden auch das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Weiter gilt die Einhaltung des Abstandes von 1,50 Metern. Auf das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung müssen die Gewerbetreibenden hinweisen. Hierfür eignen sich beispielsweise Hinweisschilder.

Hinzu kommt, dass nun auch der Einzelhandel ein Hygienekonzept aufgrund der Corona-Verordnung benötigt. Das Hygienekonzept kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen. Zum Beispiel kann durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seitens des Personals an der Kasse oder in einem Thekenbereich verzichtet werden. Wichtig ist hierbei dennoch, dass die Maßnahme im Hygienekonzept aufgegriffen wird.

 

Gastronomie
Neu aufgrund der Verordnung ist die Anzahl der teilnehmenden Personen bei privaten Zusammenkünften und Feierlichkeiten in der Gastronomie. Sofern das Abstandsgebot eingehalten werden kann, ist eine Feierlichkeit oder private Zusammenkunft bis zu 100 Personen (bei einer 7-Tage Inzidenz unter 35 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner) zulässig.

Unverändert gilt auch weiterhin in der Gastronomie die Anforderung, dass die Gäste auf das Abstandsgebot und die Maskenpflicht hingewiesen werden müssen. Abweichend von den Regelungen zum Einzelhandel, dürfen Gäste die Maske absetzen, sofern sie ihren Platz eingenommen haben und das Abstandsgebot eingehalten wird. Auch muss das Personal in der Gastronomie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ebenfalls gleich bleibt die Anforderung, dass die Kontaktdaten des Kunden mit Vorname, Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Erhebungsdatum und –uhrzeit aufgenommen werden müssen. Auch benötigt der Betrieb eines Gaststättengewerbes ein Hygienekonzept.

 

Alkoholverbot bei Feiern mit mehr als 50 Personen
Während privater Zusammenkünfte und Feiern in der Gastronomie, an denen mehr als 50 Personen teilnehmen, dürfen ab 18:00 Uhr keine reinen Spirituosen und ab 22:00 Uhr kein Alkohol insgesamt, einschließlich alkoholischer Mischgetränke, angeboten und konsumiert werden.

 

Merkblätter über die Anforderungen aufgrund der Corona-Verordnung für die Bereiche Einzelhandel, Gastronomie, Spielhallen, körpernahe Dienstleistungen und Beherbergung von Personen sowie ein Merkblatt zur Erstellung eines Hygienekonzeptes finden Sie zum Download auf https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/informationen/.
Die Kreisverwaltung bittet um Verständnis, dass nicht genehmigungspflichtige Hygienekonzepte durch das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn nicht abgenommen werden können. Die Kontaktpersonenverfolgung sowie die Infektionskettenunterbrechung genießen oberste Priorität.