Kreisverwaltung informiert: Bei positivem Test sofort isolieren

veröffentlicht: am 19.11.2021     Presseinformation

Bereits Ende September hatte die Kreisverwaltung über die neue Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen informiert, welche landesweit einheitliche Regelungen für Quarantänemaßnahmen trifft. Aufgrund der hohen Zahl an Neuinfektionen und dem damit verbundenen, enormen Arbeitsaufwand in der Kontaktnachverfolgung, informiert die Kreisverwaltung erneut: Für jede Bürgerin und jeden Bürger – der/die Kenntnis über ein positives Testergebnis erlangt – besteht eine gesetzliche Absonderungspflicht.

Das bedeutet: Fällt der Schnelltest positiv aus, muss sich die Person sofort selbst in Quarantäne begeben und einen überprüfenden PCR-Test organisieren (bspw. beim Hausarzt). Die Gesetzesgrundlage des Landes Niedersachsen ist in diesen Fällen sehr klar definiert. Ferner muss das positive Testergebnis an das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn übermittelt werden. Die Kreisverwaltung hat dafür unter coronapositiv(at)gifhorn.de ein separates E-Mail-Postfach eingerichtet.

 

In welchen Fällen gilt die Absonderungspflicht?

Hierbei kommen vier Szenarien zum Einsatz:

  1. Ein Selbst- oder Schnelltest fällt positiv aus.
  2. Die Person entwickelt typische Corona-Symptome (insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust) und es wurde ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet.
  3. Im eigenen Haushalt lebt eine positiv getestete Person.
  4. Das Gesundheitsamt stuft die betroffene Person als enge Kontaktperson ein.

Auf der Homepage des Landkreises sind sechs Grafiken veröffentlicht (https://www.gifhorn.de/index.php?id=825), die darstellen, was genau in welcher Konstellation zu tun ist. Diese sind ebenfalls unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html mit weiteren Hinweisen zur Quarantäne abrufbar.

 

Besonderheiten für den Bereich Kita und Schule:

Grundsätzlich gelten Personen als „enge Kontaktpersonen“, wenn sie sich im nahen Umfeld einer infizierten Person (kein Abstand, länger als 10 Minuten ohne medizinische Maske) aufgehalten haben, ein direktes Gespräch („Face-to-Face“-Kontakt) stattgefunden hat oder sich mit einer positiven Person in einem geschlossenen Raum aufgehalten wurde.

Für die Bereiche der Kindertagesbetreuung und der Schule hat das Land Niedersachsen derweil rechtliche Ausnahmen festgelegt. Die Gesundheitsämter sind angehalten die Quarantäne in der Schule möglichst maximal auf die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn zu beschränken. Gleiches gilt in der Kinderbetreuung für die engsten Freunde bzw. Spielkammeraden innerhalb der Gruppe. Kinder, die nicht zu den engsten Sitznachbarn bzw. Spielgefährten zählen, müssen sich in den Folgetagen selbst auf die Entwicklung von Corona-Symptomen überprüfen (Selbstbeobachtung).

Ziel ist es hierbei, den Bildungsauftrag sicherzustellen und auf eine Quarantäneanordnung für gesamte Schulklassen und KiTa-Gruppen möglichst zu verzichten. Treten mehrere Fälle in engem zeitlichen Zusammenhang auf, obliegt es dem Gesundheitsamt in Einzelfallentscheidungen für die gesamte Gruppe eine Quarantäne anzuordnen.