Kreisverwaltung informiert: Osterfeuer im Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 12.04.2022     Presseinformation

Für einige gehört das Osterfeuer zum Fest wie die Eiersuche. Laut Niedersächsischer Corona-Verordnung gelten in diesem Jahr keine Infektionsschutzmaßnahmen für Osterfeuer. Das traditionelle Brauchtum kann somit grundsätzlich stattfinden.

Allerdings sind die Osterfeuer genehmigungspflichtig und benötigen eine Zustimmung der jeweiligen Samtgemeinde oder Stadt. Diese reglementieren auch den Umgang mit offenem Feuer und Brauchtumfeuern.
Gleichzeitig ist es den Veranstaltern – in vielen Gemeinden sind das die Freiwilligen Feuerwehren – vorbehalten, eigene Maßnahmen wie beispielsweise eine Maskenpflicht oder die 3G-Regel aufzustellen.


„Ich freue mich wirklich, dass unsere örtlichen Feuerwehren und Vereine in diesem Jahr wieder zum Osterfeuer einladen können“, sagt Landrat Tobias Heilmann. „Solche traditionellen Veranstaltungen sind immer ein Treffpunkt für die Dorfgemeinschaft und umliegende Orte. Gerade aus diesem Grund möchte ich aber an alle Besucherinnen und Besucher der Osterfeuer appellieren, nicht zu sorglos mit den anhaltend hohen Infektionszahlen umzugehen. Gerade im Freien kann sich sehr gut an den Mindestabstand gehalten werden. Bitte denken Sie auch an Hygieneempfehlungen und tragen Sie dort, wo es eng wird – zum Beispiel an der Getränke- oder Bratwurstschlange – eine Mund-Nase-Bedeckung. Denken Sie an Ihren eigenen Schutz und den Ihrer Mitmenschen!“


Einige Feuerwehren und veranstaltende Vereine im Landkreis Gifhorn haben sich auf Grund der dynamischen Infektionslage in diesem Jahr dagegen entschieden ein Osterfeuer zu veranstalten. Wir bitten die Bevölkerung sich im Vorfeld vor Ort zu erkundigen, ob ein Osterfeuer stattfindet und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen.
Wer plant, sein eigenes Osterfeuer im Garten zu machen, den bittet die Kreisverwaltung folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen ohne Anmeldung in Niedersachsen seit dem Jahr 2015 verboten. Ein kleines, „privates Osterfeuer“ ist in Form einer Feuertonne oder –schale (max. Durchmesser von einem Meter) auf dem eigenen Grundstück – unter Verwendung von geeignetem Brennmaterial – jedoch erlaubt. Größere Feuer müssen der jeweiligen Gemeinde vorab bekanntgemacht und genehmigt werden.